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4.2
AUFZEICHNUNGSPFLICHT NACH TRINKWASSER-
VERORDNUNG
Die neue Trinkwasserverordnung vom 03. Mai 2011 fordert nach § 16 Abs. 4, dass ins Trinkwasser abge-
gebene Aufbereitungsstoffe und ihre Konzentrationen wöchentlich dokumentiert und diese Dokumenta-
tionen sechs Monate lang verfügbar gehalten werden.
Unabhängig von dieser Aufzeichnungspflicht müssen betroffene Verbraucher weiterhin über die verwen-
deten Aufbereitungsstoffe informiert werden (§ 21 Abs. 1).
Bitte verwenden Sie hierzu unsere gesonderten Informationsblätter als Aushang.
Die Unterlagen zur Dokumentation der Aufbereitungsstoffe und zur Information der Verbraucher kön-
nen Sie unter der folgenden Internetadresse herunterladen:
www.conel.de
4.3
VERWENDETE WERKSTOFFE
Die zur Verwendung kommenden Werkstoffe sind gegenüber den im Trinkwasser zu erwartenden physi-
kalischen, chemischen und korrosiven Beanspruchungen beständig und erfüllen die in der DIN 19635
(„Dosiersysteme zur Behandlung von Trinkwasser“) geforderten Vorgaben. Alle Werkstoffe sind hygie-
nisch und physiologisch unbedenklich. Trinkwasserberührte Kunststoffe erfüllen die KTW-Leitlinie des
Umweltbundesamts (UBA) und das DVGW-Arbeitsblatt W 270. Metallische Werkstoffe erfüllen die An-
forderungen der DIN 50930-6 (Beeinflussung der Trinkwasserbeschaffenheit).
4.4
GEFAHREN BEI NICHTBEACHTUNG
Im Einzelnen kann die Nichtbeachtung der allgemeinen Gefahrensymbole beispielsweise folgende Ge-
fährdungen nach sich ziehen:
/
Versagen wichtiger Funktionen des Dosiergeräts,
/
Gefährdung von Personen durch elektrische und mechanische Einwirkungen,
/
Gefährdung von Personen und Umgebung durch Leckage.
Jede sicherheitsbedenkliche Arbeitsweise ist zu unterlassen.
Die Nichtbeachtung dieser Betriebsanleitung und deren Sicherheitshinweise kann sowohl eine Gefähr-
dung für Personen als auch für Umwelt und Gerät zur Folge haben.
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