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• Für die Abluftführung sind grundsätzlich die behördlichen
Vorschriften einzuhalten.
• Bei Betrieb als Abluftgerät ist für eine ausreichende
Zuluftöffnung in etwa der Größe der Abluftöffnung zu sorgen.
• Aufgrund von Länder-Bauvorschriften unterliegt der gemeinsame
Betrieb von Dunstabzugshauben und kamingebundenen
Feuerungsstätten, wie Kohle- oder Ölöfen und Gas-Thermen im
selben Raum, bestimmten Einschränkungen.
• Der gemeinsame, gefahrlose Betrieb von kamingebundenen
Geräten und Dunstabzugshauben ist nur gewährleistet, wenn Raum
und/oder Wohnung (Raum-Luftverbund) durch eine geeignete
Zuluftöffnung von ca. 500-600 cm
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von außen belüftet sind und
dadurch bei laufender Dunstabzugshaube Unterdruck vermieden
wird.
• Im Zweifelsfalle Rat und Zustimmung des zuständigen Bezirks-
Schornsteinfegermeisters oder der örtlichen Baubehörde einholen.
• Da in Räumen ohne Feuerungsstätte die Regel gilt: “Zuluftöffnung
so groß wie Abluftöffnung”, kann durch eine größere Öffnung als
500-600 cm
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der Wirkungsgrad der Ablufteinrichtung beeinträchtigt
werden.
• Der Betrieb der Dunstabzugshaube als Umlufthaube ist unter den
genannten Umständen gefahrlos und unterliegt nicht den
obengenannten Vorschriften.
• Die Funktion der Dunstabzugshaube bei Abluftbetrieb ist nur dann
optimal, wenn folgendes beachtet wird:
— kurze, gerade Abluftstrecken
— möglichst wenige Rohrbögen
— Verlegung der Rohre nicht in spitzen Winkeln, sondern in flachen
Bögen
— möglichst große Rohrdurchmesser (vorzugsweise
Originalauslass-Durchmesser beibehalten).
• Bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze muß mit drastischen
Leistungsverlusten und erhöhten Betriebsgeräuschen gerechnet
werden.
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